Satzung


Historica Velwila

V.O.L.K Des Mittelalters e.V

(Vilbeler Organisation für Leben und Kultur des Mittelalters e.V)



§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.1 Der Verein Historica Velwila V.O.L.K. des Mittelalters (Vilbeler Organisation für Leben und Kultur des Mittelalters) dient der Förderung und Pflege von mittelalterlichem Brauchtum und der Kultur dieser Zeit, insbesondere durch das mitwirken an Historischen Festen und Organisation solcher und trägt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“.

Durch Erforschung mittelalterlichen Lebens in theoretischer und praktischer Weise. (Vorträge, Bibliothek, historische Zeltlager, Essenzubereitung,

Wehrkunde, Musik, Tanz, Selbstdarstellung in Historischen Gewändern).

Durch die Förderung von Beziehungen zu anderen Mittelaltervereinen und ähnlichen thematischen interessierten Vereinigungen.


1.2 Der Verein will sich gegen Gewalt und Fremdenfeindlichkeit und für mehr Toleranz, Offenheit und Freiheit einsetzen. 


1.3. Der Verein ist keine Politische oder religiöse Gemeinschaft.


1.4. der Sitz des Vereins ist in Bad Vilbel.


1.5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.


1.6. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus dem Vereinsvermögen.


1.7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.


1.8. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


1.9. Der Verein wird in das Vereinsregister von Frankfurt am Main eingetragen.


1.10 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen

 Zweck.



§2 Mitgliedschaft


2.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die  die freiheitliche, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland anerkennt.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft


3.1. Die Bereitschaft sich aktiv für die Vereinsziele einzusetzen.

3.2. Die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

3.3. das Mindestalter ist das vollendete 16. Lebensjahr

3.4. die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt und vom Vorstand endschieden.



§4 Beendigung der Mitgliedschaft


4.1. Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zu Ablauf

 des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand

 Zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle 

 Ansprüche gegenüber dem Verein.


4.2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,

sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung, oder Beschlüsse des Vereines, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten)


4.3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet.

 Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine  Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.


4.4. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des  Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit dann abgesehen werden, wenn die  Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten

 dem Verein gegenüber nachkommt. In solchen Fällen kann das Ruhen einer

 Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines

 Jahres hinaus.



§5 Finanzierung und Vereinsvermögen


 Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge und Spenden. Diese Regeln sich über die Beitragsordnung. Erlöse von Veranstaltungen fließen dem  Vereinsvermögen zu und werden für Zwecke des Vereins genutzt.



§6 Vereinsorgane


 Organe des Vereins sind:

6.1. die Mitgliederversammlung

6.2. der Vorstand



§7 Mitglieder Versammlung


Innerhalb eines Jahres muss mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand mindestens drei

Wochen vorher schriftlich einberufen.


Sie hat folgende Angaben:


7.1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über

 das zurückliegende Rechnungsjahr

7.2. Entlastung des Vorstandes

7.3. Wahl des neuen Vorstandes

7.4. Wahl von zwei Kassenprüfern, die die Vereinskasse prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht erstatten.

 Die Wahl gilt für die Dauer von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist  möglich.

7.5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

7.6. Genehmigung der Programm- und Haushaltsplanung für das laufende

 Rechnungsjahr.

7.7 Beschlussfassung über Satzungsänderung und aller sonstigen vom Vorstand

 zur Abstimmung gestellten Anträge.

7.8. Beratung von Anträgen

7.9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

7.10.Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Sie müssen vom Vorsitzenden

 oder einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer unterzeichnet werden.


§7a Online- Hauptversammlung und schriftliche Beschlussfassung

7a.1. Abweichend von §32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs  (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Hauptversammlung ohne  Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre

 Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online- Hauptversammlung).


7a.2. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-   Hauptversammlungen“ geeignete Technische und organisatorische  Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Hauptversammlung

  Beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, das nur    Vereinsmitglieder an der Hauptversammlung teilnehmen und ihre

  Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines Individuellen Logins).


7a.3. Die „Geschäftsordnung für Online-Hauptversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderungen und Aufhebung dieser  Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher  Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle 

Mitglieder verbindlich


7a.4. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne   Hauptversammlung gültig, wenn:  alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden. Bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben hat 

und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. 



§8 Der Vorstand


8.1. Der Vorstand setzt sich aus 4 Mitglieder zusammen:

 Dem/der 1. Vorsitzenden/in

 Dem/der 2. Vorsitzenden/in

 Dem/der Kassenwart/in (Schatzmeister)

 Dem/der Schriftführer/in (Schreiber)


8.2. Jedes Vorstandsmitglied arbeitet im Sinne der Beschlüsse des Vorstandes in  seinem Kompetenzbereich eigenverantwortlich.


8.3. Zwei Vorstandsmitglieder können den Verein gemeinsam vertreten


8.4. Eine Person, die ein Vorstandsamt übernommen hat, gibt dadurch zu

 Verstehen, dass sie zur Erfüllung des Amtes in der Lage ist, sowie die dafür notwendige Sachkenntnis besitzt.

8.5. Der Vorstand kann andere Personen zur Beratung hinzuziehen, und für besondere Aufgaben im Rahmen von Veranstaltungen bestimmen.


8.6. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von

 zwei Jahren komplett gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er führt die  Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf

 der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

8.7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die  Verwendung der Finanzmittel. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 Er hat die Beschlüsse der von ihm einberufenen Mitgliederversammlung  auszuführen. Seine Tätigkeit ist Ehrenamtlich.

8.8 Jedes Vorstandsmitglied ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zur

 Rechenschaft verpflichtet.



§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung 


9.1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung

 einberufen.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen

 werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen schriftlich  Begründeten Antrag stellen.

9.3 Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.


§10 Abstimmung


10.1 Sofern das Gesetz und die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle  Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.


10.2.Wahlen und Abstimmungen müssen geheim durchgeführt 



§11 Vereinsarbeit


 Jedes Mitglied erklärt sich bereit bei Bedarf im Rahmen der persönlichen  Möglichkeiten unentgeltlich bei Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken.



§ 12 Fördermitglieder


 Juristische Personen können dem Verein als Fördermitglieder beitreten.



§ 13 Satzungsänderung


13.1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder mindestens  7 Mitgliedern zustimmen.


13.2.Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung 2/3 der Anwesenden Mitglieder zustimmen.



§14 Auflösung


14.1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3 / 4 der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen.


14.2.Ein entsprechender Antrag muss von mindestens der Hälfte der Mitglieder  gestellt werden.


14.3.Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn auf  der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.


14.4. Sind weniger Mitglieder anwesend, muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen  eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden mit einfacher Mehrheit

 beschließen kann.


14.5.Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.


14.6. Wird der Verein aufgelöst oder entfallen seine bisher steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile  der Mitglieder und den gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten 

 Sachleistungen übersteigt, an die Stadt Bad Vilbel, mit der Maßgabe, dieses  für den Erhalt der Wasserburg von Bad Vilbel zu verenden.



§ 15 Gerichtsstand

 

 Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.


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